Sonntag, 24. April 2016

Abstand halten...

... scheinbar ein Fremdwort für manchen Lenker von Auto, SUV, Kleintransporter oder LKW. Gerade letztere haben es bestimmt nicht einfach- zugegebenermaßen- slalomfahrend durch die engeren Strassen in unserem Örtchen zu kommen.
Vorab sei gesagt, dass bei uns die Autos NICHT auf dem Gehweg parken dürfen, nicht mit 2 Reifen, noch mit Teilen davon. Hier droht gleich ein Knöllchen, wird man erwischt. Dementsprechend schrumpft natürlich der Abstand zwischen geparkten Autos, Überholenden und dem Gegenverkehr auf einen abenteuerlichen Minimalabstand.
Als Radler, der alltäglich hier durch den Ort rollt, hat man diese Manöver schon verinnerlicht und man schaut automatisch, schätzt ab, gibt um des lieben Lebenswillen nach und hält an.

Nur zur Erinnerung liebe Auto-, Transporter-, und LKWfahrer:

Quelle: ADFC Giessen

Doch gerade letzte Woche entschied sich der Fahrer eines Kleintransporters, dass es völlig ok sei, dass geparkte Auto vor ihm rechts nicht nur zu überholen, obwohl ich ihm auf der Gegenspur entgegen kam- mit Hänger!!- sondern auch noch beherzt aufs Gas zu treten. Mit einem leicht übertrieben Ducker nach rechts, konnte ich dem linken Aussenspiegel des Transporters ausweichen, der dann nur Zentimeter an meiner linken Schulter vorbeirauschte. Ich bin ja grundsätzlich für etwas "Äkt'schn", aber auf solche Stunteinlagen kann ich gerne verzichten!

Das Schlimme ist, solche Begebenheiten passieren nicht nur auf normalen Strassen, sondern auch in vergleichbarer Form auf ausgewiesener Fahrradspuren, wo man sich als Radler vermeintlich sicher fühlt (nur sieht man den Aussenspiegel nicht von hinten kommen.).

Die Problematik gibt es überall
Quelle: radlobby.at

Explizit steht im Gesetzestext natürlich nicht, wie viel Abstand gehalten werden muss:

StVO §5 Abs. 4: (…) Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. (…) 

Doch wie kommt man dann auf die 1,5m? Hier gibt es natürlich Gerichtsurteile, die keinen Zweifel daran lassen, dass der Abstand keine private Ermessenssache ist. So Urteilte das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92), dass beim Überholen ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden muss. 

Die Realität sieht natürlich anders aus, und auch ich muss mich als Autofahrer manches Mal an die eigene Nase fassen. Ein wenig mehr Rücksicht auf beiden Seiten schadet keinem, nur dass wir Radfahrer bei Vollkontakt fast immer den Kürzeren ziehen.